Kostenerstattung bei Privat- und Kassenpatienten
Wenn Sie als gesetzlich Versicherte/r auf meine Praxis aufmerksam geworden sind, dann haben Sie vermutlich bereits einen langen und anstrengenden Weg und viele Therapieplatzabsagen bei Kassentherapeuten hinter sich bringen müssen. Gerade wenn es einem Menschen jedoch nicht gut geht, sind mehrmonatige Wartezeiten nicht zumutbar und tragen zu einer Verschlechterung und Chronifizierung der Symptomatik bei. Wie viele meiner Kollegen ohne Kassensitz arbeite ich daher im sog. Kostenerstattungsverfahren, welches gesetzlich Versicherten die Möglichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung in einer Privatpraxis eröffnet, sofern kein Therapieplatz bei einem Kassentherapeuten zur Verfügung steht. Da ich über die gleiche Qualifikation wie ein Kassentherapeut verfüge und gesetzlich zu regelmäßiger Fortbildung verpflichtet bin, kann ich Ihnen eine Psychotherapie unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse bieten.
Die folgenden Abschnitte informieren Sie ausführlich über die verschiedenen Möglichkeiten der Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Behandlung in meiner Praxis. Sollten Sie speziell zum Thema Kostenerstattung bei Kassenpatienten Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung und berate Sie ausführlich.
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Ich bin privat versichert!Wenn Sie privat versichert sind (Beamtenstatus mit Beihilfe oder freiwillige private Vollversicherung), dann funktioniert die Beantragung einer Psychotherapie in der Regel unkompliziert. Nehmen Sie zunächst Kontakt zu ihrer Versicherung auf und bringen Sie in Erfahrung, in welchem Umfang die Kosten einer Psychotherapie erstatt werden können und welche Formulare für eine Beantragung verwendet werden müssen. Ist die Psychotherapie bewilligt, erhalten Sie von mir eine monatlich zu begleichende Rechnung, die Sie zur Erstattung an ihre private Krankenversicherung weiterleiten können.
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Ich bin gesetzlich versichert!Wenn Sie innerhalb einer "angemessenen Wartezeit" keinen von der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Psychotherapeuten finden, können Sie sich die benötigte Behandlung selbst beschaffen. Ihre Krankenkasse ist in diesem Fall gesetzlich verpflichtet, entstandene Kosten einer Psychotherapie auch bei nicht kassenzugelassenen, approbierten Psychotherapeuten zu erstatten (§13 Abs. 3 SGB V). Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit ihre Krankenkasse die Kosten einer Behandlung in meiner Praxis übernimmt: Sie haben sich angemessen um einen Therapieplatz bemüht, indem Sie mindestens 5-10 Therapeuten erfolglos kontaktiert haben. Sie haben die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (0511/56999793) erfolglos kontaktiert. Sie waren bei einer Sprechstunde bei einem Kassentherapeuten und haben das Formular "PTV 11" mit der Empfehlung für eine nicht aufschiebbare ambulante Psychotherapie erhalten, die den Umfang einer "Akutbehandlung" übersteigt und nicht in der Praxis des Kassentherapeuten durchgeführt werden kann. Ihr Hausarzt, noch besser aber ihr behandelnder ambulanter Psychiater, hat Ihnen eine Dringlichkeitsbescheinigung ausgestellt. Sie haben ihre Krankenkasse darüber informiert, dass Sie kurzfristig einen Therapieplatz in meiner Praxis erhalten können. Zur einfacheren Antragsstellung können Sie eine PDF-Datei mit allen notwendigen Unterlagen hier downloaden.
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Ich trage die Kosten für meine Behandlung selbst!Wenn Sie keine Wartezeit in Kauf nehmen wollen (Antrags- und Gutachterverfahren entfällt), bei Ihnen keine "psychische Störung mit Krankheitswert" gemäß Psychotherapeutengesetzt vorliegt (z.B. ausschließlich partnerschaftliche, berufsbezogene oder Erziehungsprobleme) oder Sie ausschließlich eine Beratung oder ein Coaching wünschen, dann können Sie die Kosten einer Behandlung aus eigenen Mitteln finanzieren. Dieser Weg kann bspw. auch bei einer bevorstehenden Verbeamtung oder dem Abschließen einer Berufsunfähigkeitsversicherung Vorteile haben, da keine Daten an ihre Krankenkasse übermittelt werden. Die Kosten für eine 50-minütige Sitzung sind der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Psychotherapeuten (GOÄ/GOP) zu entnehmen.